Eine Frau darf einen Garten der Nachbarn nutzen. Dies ist in einer Dienstbarkeit geregelt, die im Grundbuch eingetragen ist. Im ­Vertragstext aus dem Jahr 1986 steht, das Benützungsrecht umfasse die Anpflanzung von Gemüse, Kräutern, Blumen und niedrigen Sträuchern.

Doch die Frau machte aus dem Garten schon bald einen Erholungsraum mit Pergola, Tischen, Stühlen und Grill.

Die Eigentümer wollten diese Einrichtungsgegenstände weg­haben. Der Fall ging durch alle Instanzen bis vor Bundesgericht. Dieses gab den Eigentümern recht – die Frau muss das Mobiliar entfernen.

Vor Gericht hatte sich die Frau mit dem Argument gewehrt, sie habe den Garten bereits so genutzt, als die Eigentümer das Landstück im Jahr 2002 kauften. Auch danach hätten sie jahrelang nicht reklamiert. Erst 2011 – und damals hätten die Eigentümer lediglich moniert, sie würden den Sitzplatz nur solange dulden, als es keine Nacht­ruhestörungen gebe. Damit hätten die Eigentümer den Eindruck erweckt, nicht auf ihrem Recht zu ­beharren.

Das zählte nicht. Das Bundesgericht sagt, der Räumungsbefehl beruhe auf der «korrekten Hand­habung des Dienstbarkeitsrechts». (Urteil 5A_473/2017 vom  30. April 2018)