Sie könnten Ihr Haus den ­Söhnen schenken. Als direkte ­Nachkommen müssten Ihre Söhne dafür keine Schenkungssteuer zahlen. Die Grundstückgewinnsteuer würde aufgeschoben, bis Ihre Söhne das Haus weiterverkaufen.

In einem zweiten Schritt ­könnten Sie sich ein Nutzniessungsrecht einräumen lassen. Es wird im Grundbuch eingetragen. Als Nutzniesser können Sie das Haus selbst bewohnen oder vermieten, wenn Sie ins Alters- oder Pflegeheim ­umziehen. Nach wie vor müssten Sie aber den Eigenmietwert oder allfällige Mieteinnahmen als Einkommen und den amtlichen Wert der Liegenschaft als Vermögen versteuern.

Eine andere Möglichkeit: ein ­lebenslängliches Wohnrecht. Dann müssten Ihre Söhne als Eigentümer den Steuerwert des Hauses als ­Vermögen versteuern.

Würden Sie einmal mittellos, müssten Ihre Söhne nur dann für Ihre Pflegekosten aufkommen, wenn sie in «günstigen Verhält­nissen» leben. Was das heisst, ist im Gesetz nicht festgelegt. Viele ­Kantone richten sich nach den Vorgaben der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, die von folgenden Ansätzen ausgeht: «Günstige Verhältnisse» liegen dann vor, wenn ein alleinstehender Sohn min­destens 120000 Franken pro Jahr verdient, ein verheirateter Sohn ­(zusammen mit der Frau) mindestens 180000 Franken. Pro minderjähriges Kind (oder Kind in Aus­bildung) kommen 20000 Franken dazu.

Zudem muss ein Netto­vermögen von mindestens 250000 Franken vorhanden sein – oder in der Ehe 500000 plus 40000 Franken pro minderjähriges Kind.