Sparen – ohne viel Aufwand
Wer die Steuererklärung sorgfältig ausfüllt, fährt günstiger. Die Checkliste von K-Geld hilft, nichts Wichtiges zu vergessen.
Inhalt
K-Geld 01/2013
06.02.2013
Letzte Aktualisierung:
08.02.2013
Eckhard Baschek
Freiwillige Altersvorsorge: Zusätzliche Einzahlungen in die Pensionskasse können Sie vom Einkommen abziehen. Dasselbe gilt für Ihre Einlagen in die dritte Säule. Die Einzahlungen müssen schriftlich durch eine Bestätigung der Pensionskasse, der Bank oder der Versicherung belegt werden, sonst gibt es keinen Steuerabzug.
Schuldzinsen: Sie kann man ebenfalls vom Einkommen abziehen. Das gilt für Darlehen wie Kons...
Freiwillige Altersvorsorge: Zusätzliche Einzahlungen in die Pensionskasse können Sie vom Einkommen abziehen. Dasselbe gilt für Ihre Einlagen in die dritte Säule. Die Einzahlungen müssen schriftlich durch eine Bestätigung der Pensionskasse, der Bank oder der Versicherung belegt werden, sonst gibt es keinen Steuerabzug.
Schuldzinsen: Sie kann man ebenfalls vom Einkommen abziehen. Das gilt für Darlehen wie Konsumkredite und Hypotheken. Zahlungsnachweis beilegen.
Liegenschaftenunterhalt: Für bis zu zehn Jahre alte Gebäude kennen die Kantone Abzüge vom Bruttoertrag oder Eigenmietwert von 10 bis 25 Prozent. Bei älteren Häusern sind es 20 (in 22 Kantonen) bis 30 Prozent. Ob man stattdessen lieber die effektiven Kosten verrechnen möchte, kann man in allen Kantonen jedes Jahr neu festlegen.
Wertvermehrende Renovation: Bei der direkten Bundessteuer und in den meisten Kantonen können Sie wertvermehrende Renovationen dann abziehen, wenn sie energiesparend sind (K-Geld 3/2011 und www.dasgebaeudeprogramm.ch).
Leerstehende Räume: In einer selbstgenutzten Liegenschaft kann man in vielen Kantonen in der Steuererklärung den Eigenmietwert unter bestimmten Umständen herabsetzen lassen.
Versicherungen: Bei der Bundessteuer können Versicherungsprämien (z. B. Lebens- und nichtobligatorische Unfallversicherungen) und Sparzinsen bis zu 3500 Franken vom Einkommen abgezogen werden. Es gibt jedoch kantonale Unterschiede.
Krankheitskosten: Wer im letzten Jahr wegen Erkrankung mehr Geld für Selbstbehalt, Franchisen, Medikamente usw. ausgeben musste, als der Pauschalabzug vorsieht, kann dies geltend machen: Beim Bund und in 20 Kantonen alles, was 5 Prozent des Nettoeinkommens übersteigt. Dabei gibt es keine obere Limite. Die Krankenversicherungen stellen für ihre Versicherten geeignete Nachweise zusammen. Was die Kassen bezahlt haben, ist aber nicht abzugsfähig.
Berufsauslagen: Dazu zählen zum Beispiel Berufskleider, -werkzeuge, Fachliteratur, Reisespesen, auswärtige Verpflegung und der Arbeitsweg. Der Bund gestattet einen Pauschalabzug von 3 Prozent des Nettolohns. Den grössten Maximalabzug erlaubt NW mit 7000 Franken, den tiefsten BL (500 Fr.)
Spenden: Zahlungen an wohltätige Institutionen lassen sich in allen Kantonen von der Steuer abziehen. Ausser in BL gibt es jedoch Höchstgrenzen von 5, 10 oder 20 Prozent des Reineinkommens.
Doppelverdiener: Wenn beide Ehepartner arbeiten, können Sie bei der Bundessteuer maximal 13 200 Franken vom tieferen Einkommen abziehen.
Kinderbetreuung: Abzüge sind in den meisten Kantonen möglich. Pro Kind (bis max. 15 Jahren) sind es 3000 bis 10 300 Franken – AR und UR kennen keine Limite.
Nebenerwerb: Haben Sie Nebeneinkünfte, geben zum Beispiel Nachhilfestunden? Dann können Sie beim Bund und den meisten Kantonen pauschal 20 Prozent davon abziehen. Die Obergrenze liegt bei 2400 Franken. Ausnahmen sind die Kantone BS, GE, SZ, TG, TI.
Privates Arbeitszimmer: Grob gerechnet ermittelt man den Abzug, indem man die Mietkosten durch die Anzahl Zimmer teilt. Wichtig: Arbeitsplätze in Zimmern mit anderer Nutzung sind nicht abzugsfähig. Zudem muss man glaubhaft machen können, dass das Arbeitszimmer eine notwendige Einrichtung ist.
Weiterbildung: Dazu gehören Kosten für die Umschulung auf einen ähnlichen Beruf. Einige Kantone gewähren pauschale Abzüge.
Verrechnungssteuerabzug: Vergessen Sie nicht, für die Rückforderung alle Belege zusammenzustellen und der Steuererklärung beizulegen. Der Anspruch verjährt drei Kalenderjahre nach dem Abzug der Verrechnungssteuern (K-Geld 6/2012).
Tipp: Nehmen Sie keinen Kleinkredit auf, wenn Sie die Steuerrechnung nicht fristgerecht zahlen können. Bei Steuerschulden betragen die Zinsen nach der definitiven Veranlagung rund 5 Prozent. Die Zinsen für einen Konsumkredit liegen oft bei über 10 Prozent (siehe Bericht Seite 19).
Experten sind für Sie am Steuertelefon: Freitag, 15. Februar, 12 bis 15 Uhr
Haben Sie Fragen zur Steuer-erklärung? Drei Experten des VZ Vermögenszentrums – Petra Keller, Remo Haudenschild und Christoph Hilligardt – beantworten Ihre Fragen unter folgender Telefonnummer: 044 266 17 06
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