Ja, das ist vom Gesetz zu­gelassen. Es verlangt bei einem ­Stellenwechsel nur mindestens folgende Leistungen:

1. Die bisherige Pensionskasse muss das Guthaben, das am Ende des Vorjahres vorhanden war, bis zum Austrittstag verzinsen und ­weitergeben. Beispiel: Wenn Ende 2016 Ihr Altersguthaben 300 000 Franken betrug, so erhalten Sie beim Stellenwechsel für die ersten sechs Monate des Jahres 2017 einen Zins von 1500 Franken gut­geschrieben. Dies bei einer angenommenen Ver­zinsung von 1 Prozent.

2. Die für das laufende Jahr 2017 einbezahlten Altersguthaben muss die bisherige Kasse bis zum Austritt nicht verzinsen.

3. Die neue Kasse muss das ­Mitte Jahr von Ihrer bisherigen ­Kasse überwiesene Altersguthaben ab Mitte 2017 verzinsen. Doch die Sparbeträge, die Sie in der zweiten Jahreshälfte 2017 in die neue Kasse einzahlen, muss sie erst nächstes Jahr verzinsen.

Das gilt im übrigen auch für die Pensionskassenversicherten, die ihre Stelle während des Jahres nicht wechseln. Auch ihre Einzahlungen des laufenden Jahres müssen erst ab dem nächsten Jahr verzinst ­werden.