Wer vom Steueramt falsch eingeschätzt wird, kann innert 30 Tagen Einsprache erheben. Ein Ehepaar verpasste diese Frist. Das Ein­kommen des Ehemannes aus selbständigem Erwerb war am 27. März 2009 nach Ermessen veranlagt worden. Das Ehepaar schickte die Einsprache rund zwei Monate später ab. Die Verspätung be­grün­de­te der Mann mit einer Erkrankung, aber erst rund zwei Jahre später. Das Steueramt ging deshalb am 11. April 2011 nicht auf die Einsprache ein. Wer eine Frist verpasst und sie wiederherstellen will, muss dies ebenfalls innert 30 Tagen nach Kenntnisnahme der Frist­an­set­zung tun, so das Bundesgericht.

Bundesgericht, Urteil 2C_223/2012 vom 13. März 2012