Voller Freude buchte Hans M. eine Wandertour in den Alpen. Der Bergführer schlug jedoch ein dermassen hohes Tempo an, dass der im Hochgebirge unerfahrene Kunde der Gruppe bald nicht mehr folgen konnte. Als der Abstand immer grösser wurde, entschied sich Hans M. für eine Abkürzung, um die anderen Teilnehmer wieder einzuholen. Dabei verliess er den abgesperrten Wanderweg, rutschte aus und verletzte sich schwer.

Hans M. stellte dem Bergführer für die entstandenen Kosten Rechnung. Dieser weigerte sich jedoch zu zahlen. Er machte geltend, der Kunde sei selber schuld. Doch Hans M. blieb hart - zu Recht: Ein Bergführer hat eine besondere vertragliche Obhuts- und Sicherungspflicht. Dazu gehört, dass er die Touristen vor Antritt einer Tour auf die lauernden Gefahren der Bergwelt aufmerksam macht. Weiter verpflichtet er sich, seine Kunden heil zum Tourenziel und wieder zurückzuführen. Vor allem aber muss er die ihm anvertraute Gruppe immer im Auge behalten.

Diese Pflicht hat der Bergführer offensichtlich verletzt. Er muss deshalb für den entstandenen Schaden grundsätzlich einstehen. Aber: Die Tatsache, dass Hans M. den abgesperrten Wanderweg von sich aus verliess und dadurch den Unfall mitverschuldet hat, wird bei der Höhe der Schadensbemessung mitberücksichtigt werden.