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Um notwendige Dispositionen vorzunehmen, sollte der Arbeitgeber wissen, ob und wie viele Überstunden notwendig werden. Weiss er aber nichts von zusätzlich anfallendem Arbeitsbedarf und kann er auch nichts davon wissen, so müsste der Arbeitnehmer ihn laut den Lausanner Richtern Ende Monat darüber in Kenntnis setzen. Tut er dies nicht und nimmt er den üblichen Lohn vorbehaltslos entgegen, so spreche einiges dafür, dass er auf Entschädigung für allfällig geleistete Überstunden verzichte.
Bundesgericht, Urteil 4C.342/2002 vom 8. Januar 2003
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