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Ja. Wer nicht mindestens acht Stunden pro Woche in einem Betrieb angestellt ist, ist über die Krankenkasse gegen Unfall versichert. Das gilt etwa für Hausfrauen, Studenten und Rentner. Die Krankenkasse muss auch dann für unfallbedingte Behandlungskosten aufkommen, wenn jemand den Abschluss der Versicherung vergessen hat. Umgekehrt sind Prämien rückwirkend geschuldet. Und dies für maximal fünf Jahre.
Muss ich der Kasse Diagnosen liefern?
«Ich arbeite als Naturheilpraktikerin. Die Krankenkassen verlangen oft detaillierte Infos zum Grund der Behandlung. Muss ich sie angeben?»
Ja. Als Naturheilpraktikerin rechnen Sie nicht mit
der Grundversicherung ab, sondern mit Zusatzversicherungen. Dort gilt, was zwischen Kasse und Patient vertraglich vereinbart wurde. Im Kleingedruckten geben Versicherte ihr Einverständnis, dass Kassen Auskünfte bei Spitälern, Ärzten oder Therapeuten einholen. Deshalb können die Krankenkassen die Infos von Ihnen verlangen.
Was steht auf der Versichertenkarte?
«Meine Versichertenkarte der Krankenkasse enthält einen Magnetstreifen. Welche Daten sind darauf gespeichert?»
Auf der Karte können Ihre Adresse und Angaben zu versicherten Leistungen elektronisch gespeichert sein. Bei der Grundversicherung das Modell – z. B. Hausarzt, HMO, bei den Zusatzversicherungen die gedeckten Kosten.
Mit dem ausdrücklichen Einverständnis der Versicherten können Ärzte und andere Leistungserbringer auch weitreichende Infos zum Patienten darauf abspeichern: etwa Blutgruppe, Daten zu Impfungen oder bestehenden Krankheiten. Solche Infos dürfen Ärzte und Therapeuten jedoch nur einsehen, wenn der Patient einverstanden ist. Zum Absichern kann man seine medizinischen Daten mit einem persönlichen PIN-Code schützen.
Grundversicherungfür Einwanderer?
«Meine Freundin ist vor vier Monaten zu mir in die Schweiz gezogen. Weil sie in England weiterhin versichert ist, hat sie keine Grundversicherung abgeschlossen. Hat das Konsequenzen?»
Ja. Ihre Freundin riskiert, keinen Versicherungsschutz zu haben, wenn sie krank wird. Jede eingewanderte Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss innert drei Monaten eine Grundversicherung abschliessen. So will es das Gesetz. Falls man diese Frist einhält, gilt der Schutz rückwirkend. Lässt man sie verstreichen, beginnt der Schutz erst, wenn man der Kasse beigetreten ist. Zudem muss Ihre Freundin einen happigen Prämienzuschlag zahlen.
Kommt dazu: Wenn man die Frist verpasst, können die Behörden Ihrer Freundin den Beitritt bei einer beliebigen Kasse aufzwingen, sie kann dann nicht mehr selber auswählen.
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