Ja. Sie müssen wegen der Unternutzung effektiv weniger Eigenmietwert versteuern. Daraus ergibt sich, dass die Unterhaltspauschale ebenfalls auf der Basis dieses reduzierten Eigenmietwerts berechnet wird. Die Zürcher Finanzdirektion zum Beispiel schreibt im «Steuerbuch»: «Steht dem Steuerpflichtigen ein reduzierter Eigenmietwert zu, wird die Unterhaltspauschale auf diesem reduzierten Eigenmietwert berechnet.»