Ja. Der Vermieter muss die Kündigung der Familienwohnung beiden Eheleuten mit separater Post zustellen. Er muss dazu je ein amtlich genehmigtes Formular verwenden. Schickt der Vermieter nur einem Ehegatten die Kündigung, ist sie unwirksam - und zwar auch dann, wenn der Vermieter das Kündigungsschreiben an den zweiten Ehepartner dem Couvert beilegt. Und: Ist einer der Ehegatten bereits ausgezogen, muss ihm der Vermieter die Kündigung an die neue Adresse schicken.

Und wenn Sie selber als Mieter die Familienwohnung kündigen? Dazu braucht es die ausdrückliche Zustimmung beider Eheleute - es genügt aber, wenn sie gemeinsam den Kündigungsbrief unterschreiben. Es spielt keine Rolle, ob im Vertrag beide Eheleute als Mieter aufgeführt sind oder nicht.

Hat nur ein Ehegatte das Kündigungsschreiben unterzeichnet, kann der andere dem Vermieter die Zustimmung nachträglich noch mitteilen. Dies muss aber vor Beginn der Kündigungsfrist und schriftlich geschehen. Trifft die Zustimmung zu spät ein, muss der Vermieter die Kündigung nicht akzeptieren; sie wird dann auf den nächsten Kündigungstermin wirksam.

Kann die Zustimmung des Ehegatten nicht eingeholt werden oder wird sie ohne triftigen Grund verweigert, kann der Mieter den Eheschutzrichter anrufen.

(ln)