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«Grünlippmuschel-Extrakt hilft gegen Rheuma.» So warb eine Drogerie für ihre Produkte. Doch das ist nicht erlaubt. Das Problem: Der Extrakt ist kein Arzneimittel, sondern ein Lebensmittel. Deshalb ist die Heilanpreisung verboten. Denn bei Lebensmitteln ist die Wirkung nicht oder nur ungenügend belegt.
Doch mit den Gesetzen nehmen es Apotheken, Drogerien und Reformhäuser nicht so genau. Das zeigt ein Blick in die Jahresberichte der Kantonschemiker. Schon 2005 schrieb das Kantonale Labor Zürich, den Fachleuten seien die Gesetze bekannt. «Trotzdem setzen sich die verantwortlichen Personen der Betriebe nicht selten darüber hinweg». Da werden die Regale unzulässig beschriftet, Broschüren verteilt oder gleich Hinweistafeln vor den Laden gestellt.
Eine Liste mit unerlaubten Heilsversprechen hat das Amt für Verbraucherschutz Aargau im Jahresbericht 2008 erstellt. Bei einer Kontrolle beanstandete das Amt alle zehn überprüften Betriebe. Die häufigsten Verstösse:
Lebensmittel | unerlaubte Heilsanpreisung |
Hagebuttenpuler | Anwendung bei Arthrose |
Grünlippmuschel-Extrakt | Zur Behandlung von Arthrose und Rheuma Molke Zur günstigen Beeinflussung von chronischen Verdauungsproblemen, Hämorrhoiden, Blasenentzündung, Lebererkrankungen, Herz-Kreislauf-Krankheiten, Diabetes |
Preiselbeerprodukte | Zur Verhinderung und Bekämpfung von Harnwegsinfektionen, bei Blasenbeschwerden |
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