Es kommt auf die Gemeinde an. Grundsätzlich müssen die Hinterbliebenen die Bestattungs- und Grabkosten aus dem Nachlass zahlen. Sämtliche Ausgaben in diesem Zusammenhang müssen also vorab aus dem Vermögen des Verstorbenen bezahlt werden.

Ausnahme: Viele Gemeinden zahlen die Kosten der Beerdigung ganz oder teilweise aus der Staatskasse, falls der Verstorbene in der Gemeinde wohnte.

Wo das nicht der Fall ist, können sich die Hinterbliebenen an ein privates Bestattungsinstitut wenden. Da deren Preise stark variieren, lohnt es sich - trotz Trauer und Eile -, verschiedene Offerten einzuholen.

Reicht das Vermögen des Verstorbenen für die Begräbniskosten nicht aus, haftet ausnahmsweise nicht die Erbengemeinschaft - einstehen müssen nur die direkten Erben (überlebender Ehegatte, Kinder und Eltern). Grund: Diese Aufwendungen gehören zu den über den Tod hinausgehenden Pflichten der nächsten Verwandten - und zwar auch dann, wenn sie die Erbschaft wegen Überschuldung ausgeschlagen haben.

Übrigens: Führte ein Unfall zum Tod, zahlt die obligatorische Unfallversicherung (zum Beispiel der Suva) 2048 Franken an die Bestattungskosten (Stand 2004).

(st)