Der abgebrochene Zahn gilt als Unfall. Denn beim Essen einer Wurst müssen Sie nicht mit einem Knochensplitter rechnen. Melden Sie den Vorfall Ihrer Krankenkasse. Wegen Franchise und Selbstbehalt wird sie allerdings nicht alle Kosten übernehmen. Für die ungedeckten ­Kosten haftet die Migros, weil der Zahnschaden ­direkt durch den Knochensplitter in der Wurst verursacht wurde. So hat das Bundesgericht vor rund zwölf Jahren entschieden (Urteil 133 III 257).

Diese Rechtsprechung gilt immer noch. Sie sollten also reklamieren, vom Kaufvertrag zurücktreten und den Rest der Wurst zurückgeben, falls dies ­gewünscht wird.