Neben den Kostenbeiträgen aus der obligatorischen Krankenkasse können Sie unter bestimmten Voraussetzungen auf verschiedene zusätzliche Leistungsträger zurückgreifen. 
Genügen Ihre AHV-/IV-Renteneinkünfte nicht, um die minimalen Lebenskosten zu decken, können Sie einen Antrag auf Ergänzungsleistungen stellen. Diese werden durch die Kantone ausgerichtet. Auf Ergänzungsleistungen besteht ein gesetzlicher Anspruch. Ihre Höhe entspricht der Differenz zwischen den staatlich anerkannten Ausgaben und den anrechenbaren Einnahmen. Die Pro Senectute stellt unter www.pro-senectute. ch/eld einen Rechner zur Verfügung, der unverbindlich aufzeigt, ob Sie anspruchsberechtigt sind. 
Bei der Veränderung Ihrer Lebenssituation (z.B. einem Heimeintritt) wird der Anspruch auf Ergänzungsleistungen neu berechnet. 
Können alltägliche Dinge – wie zum Beispiel Essen oder Körperpflege – nicht mehr ohne Hilfe Dritter verrichtet werden, können Sie zudem eine Hilflosenentschädigung bei der AHV geltend machen. Die Hilflosenentschädigung hängt neben der Einkommens- und Vermögenssituation auch davon ab, wie stark jemand auf Hilfe angewiesen ist. Damit der Anspruch geltend gemacht werden kann, muss der Versicherte (oder dessen Vertreter) das entsprechende Antragsformular bei der IV-Stelle des Wohnsitzkantons einreichen. 
Im Gegensatz zu den Ergänzungsleistungen und der Hilflosenentschädigung kann der Anspruch auf Sozialhilfe auch ohne laufende AHV-/IV-Rente geltend gemacht werden. Einen Anspruch auf ­So­zialhilfe können Sie in der Regel bei Ihrer Wohngemeinde anmelden.