Frage: Meine Frau und ich haben Kinder und möchten einander nach dem Tod begünstigen. Wir besitzen ausser dem während der Ehe erworbenen Vermögen auch Erspartes aus der Zeit vor der Heirat. Wie gehen wir am besten vor?

Antwort: Mit einem Ehevertrag können Sie die Ersparnisse der Ehe ganz dem überlebenden Gatten zuweisen. In den Nachlass fällt dann nur das Eigengut des Erst-verstorbenen (etwa in die Ehe eingebrachtes Vermögen oder Erbschaften, siehe Kasten). Vom Erbe erhalten die Kinder und der überlebende Ehepartner nach Gesetz die Hälfte. Mit einem handgeschriebenen Testament können Sie die Kinder auf den Pflichtteil setzen. Diesen bleiben so noch drei Achtel, während der überlebende Gatte den Rest erhält.


Ich habe aus erster Ehe drei Kinder. Meine zweite Frau ist kinderlos und ziemlich vermögend. Sie möchte aber nicht, dass meine Kinder einmal ihr Vermögen erben. Was können wir tun?

Ihre Frau kann eine Nacherbschaft auf den Überrest verfügen. Das heisst: Sollte Ihre Frau vor Ihnen sterben, werden Sie als Vorerbe eingesetzt. So können Sie zwar über die Erbschaft uneingeschränkt verfügen. Doch nach Ihrem Tod geht der Rest an jene Person oder Institution, die Ihre Frau im Testament als Nacherbin eingesetzt hat. Die Kinder haben in diesem Fall keinen Anspruch an diesem Sondervermögen.


Mit dem Geld einer Erbschaft möchte ich ein Haus kaufen. Nun will mein Mann im Grundbuch als Miteigentümer eingetragen werden. Gehört die Erbschaft dann immer noch mir allein oder handelt es sich um Errungenschaft, die ich bei einer allfälligen Scheidung mit meinem Mann teilen muss?

Eine Erbschaft ist Eigengut, das Sie im Falle einer Scheidung nicht mit Ihrem Mann teilen müssen. Wird Ihr Mann aber im Grundbuch als Miteigentümer eingetragen, gehört die Hälfte des Hauses ihm. Dann wird nämlich angenommen, dass eine Schenkung vorliegt. Bei der Scheidung könnte er somit seinen Teil fordern. Deshalb rate ich Ihnen, gleichzeitig einen Darlehensvertrag zu erstellen, woraus hervorgeht, dass Ihnen Ihr Mann die Hälfte des von Ihnen ins Haus investierten Betrags schuldet. So haben Sie wenigstens ein Forderungsrecht gegen ihn.


Meine Frau hat aus erster Ehe zwei Kinder, mit denen ich sehr gut auskomme. Wir haben schon vor der Ehe ein Haus gekauft. Müssen wir einen Ehevertrag machen, damit ich bei einem allfälligen Tod der Frau den Kindern den Pflichtteil nicht auszahlen und das Haus vielleicht verkaufen muss?

Mit einem Ehevertrag lässt sich der Pflichtteil der Kinder (drei Achtel) nicht ausschliessen. Da Sie mit ihnen offenbar gut auskommen, schlage ich einen Erbvertrag vor. Er muss im Zusammenwirken aller Beteiligten und zwei Zeugen bei einem Notar abgeschlossen werden. Die Kinder könnten beim Tod der Mutter auf die Erbschaft oder einen Teil davon verzichten - als Gegenleistung verpflichten Sie sich, die Kinder als Erben Ihres Nachlasses einzusetzen.


Wir wollen heiraten. Mein Partner hat Kinder aus erster Ehe und kann daher nichts sparen. Ich hingegen verdiene gut und lege viel Geld auf die hohe Kante. Mein Problem: Stirbt mein Mann vor mir, fällt die Hälfte meiner eigenen Ersparnisse in seinen Nachlass, von dem seine Kinder die Hälfte erhalten. Kann ich verhindern, dass meine Stiefkinder von meinen Ersparnissen profitieren?

Sie können bei der Heirat Gütertrennung vereinbaren. Dann bleiben die beiden Vermögen auch während der Ehe getrennt - es bildet sich also keine eheliche Errungenschaft, die zu teilen wäre.


Ich verreise demnächst für längere Zeit ins Ausland und möchte vorher ein Testament verfassen. Muss ich dieses notariell beglaubigen lassen?

Nein. Ein Testament ist gültig, wenn es von Hand geschrieben wird. Das Testament muss zudem mit dem Erstellungsdatum (Jahr, Monat, Tag) und mit Ihrer Unterschrift versehen werden.


Ich bin vermögend. Wenn ich sterbe, soll alles an unseren Sohn gehen - zur Finanzierung seines Studiums. Mein Mann ist damit einverstanden. Was muss ich tun, damit unser Sohn bei meinem Tod alles erben kann? Wir haben keinen besonderen Ehevertrag.

Sie können mit Ihrem Mann und Ihrem Sohn einen Erbvertrag schliessen, in dem Ihr Mann zugunsten Ihres Sohnes auf seinen Pflichtteil verzichtet. Gleichzeitig müsste sich Ihr Sohn verpflichten, dass er das Geld nur für sein Studium verwendet. Falls er dieser Bestimmung nicht nachkommen sollte, könnte Ihr Mann dann mit einer Herabsetzungsklage seinen Pflichtteil herausverlangen.


Ich habe mit meinen Eltern und meinen Geschwistern einen Erbvertrag abgeschlossen. Kann ich den Teil, der mich betrifft, jederzeit aufheben?

Nein. Mit der Aufhebung müssen alle Beteiligten einverstanden sein. Dafür genügt eine einfache schriftliche Erklärung; es ist - im Gegensatz zur Erstellung - keine öffentliche Beurkundung nötig.


Wir sind ein kinderloses Ehepaar. Von unserer Verwandtschaft leben nur noch meine Mutter und zwei Geschwister meiner Frau. Können wir frei über unser Vermögen verfügen oder müssen wir Pflichtteile beachten?

Ihrer Mutter können Sie den Pflichtteil ohne ihr Einverständnis nicht entziehen, die Geschwister ihrer Ehefrau hingegen haben keinen Anspruch auf einen Pflichtteil. Der Pflichtteil Ihrer Mutter beträgt einen Sechzehntel der Erbschaft.


Mein Vater ist kürzlich gestorben. Zu Lebzeiten hat er meiner Schwester jahrelang den Lebensunterhalt von monatlich 3000 Franken bezahlt. Leider existiert nichts Schriftliches. Wird das bei der Erbteilung berücksichtigt?

Ja. Da Ihr Vater testamentarisch keine andere Anordnung getroffen hat, wird die Schwester entsprechend weniger erben. Allerdings könnten Sie ohne Belege in Beweisnot geraten, falls Ihre Schwester die Zuwendungen abstreitet oder nicht freiwillig auf diesen Erbteil verzichtet. Gerichtlich kann Ihre Schwester aber verpflichtet werden, ihre Bankauszüge offen zu legen.


Ich habe meinen Erbteil ausgeschlagen. Meine Kinder wollen dies auch tun. Müssen sie dies ausdrücklich erklären?

Nein. Vom Gesetz her wird vermutet, dass die Kinder die Erbschaft ebenfalls ausschlagen, wenn die Eltern sie ausgeschlagen haben. Sie können aber verlangen, dass die zuständige Behörde Ihre Kinder anfragt, bevor die Erbschaft liquidiert wird. Dann müssten die Kinder die Annahme der Erbschaft innert eines Monats ausdrücklich erklären.


Wir haben 1976 einen Ehevertrag abgeschlossen. Ist dieser nach der Änderung des Eherechts noch gültig?

Ja, bei der Eherechtsrevision hat der Gesetzgeber festgelegt, dass alle Eheverträge, die vor 1988 abgeschlossen wurden, gültig bleiben. Sie unterstehen somit weiterhin dem altrechtlichen Güterstand.



Die Teile des ehelichen Vermögens

Wenn ein Ehegatte stirbt, fällt sein Eigengut und in der Regel die Hälfte der Errungenschaft in den Nachlass.

- Eigengut: Voreheliches Vermögen, Erbschaften, Schenkungen, Schmerzensgeld, persönliche Gegenstände.

- Errungenschaft: Vermögenszuwachs während der Ehe aus Erwerbseinkommen, AHV-, IV-, Pensionskassenrenten, Arbeitslosen-, Unfall- und Krankentag-gelder, Leistungen von Fürsorgebehörden, Erträge des Eigenguts (Bankzinsen, Mieteinnahmen).