Zusammen mit Ihrer Mutter und Ihrer Schwester bilden Sie eine Erbengemeinschaft. Eine Besteuerung als eigenständige Erbengemeinschaft erfolgt nicht. Vielmehr muss jeder Erbe seinen Teil versteuern.

In Ihrem Fall bedeutet das: Erbschaftssteuern fallen nicht an, weil der überlebende Ehegatte und die Kinder davon ausgenommen sind. Bleibt die Besteuerung des Vermögens, das um die Höhe der Erbschaft steigt. Ihre Mutter erbt laut Gesetz die Hälfte, Sie und Ihre Schwester je ein Viertel. All­fällige Erträge aus dem zusätz­lichen Vermögen wie den Liegen­schaftenertrag müssen Sie als Einkommen versteuern. 

Vorerst reicht es, wenn Sie in Ihrer Steuererklärung Namen und letzten Wohnort des Vaters, seinen Todestag sowie die Erbquote deklarieren. Das Steueramt wird dann eine Aufstellung über die vorhandenen Ver­mögenswerte einfordern.