Ja. Ist die Überschuldung des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes amtlich festgestellt oder offenkundig, wird von Gesetzes wegen die Ausschlagung der Erbschaft durch die Erben vermutet. Wollen Sie eine überschuldete Erbschaft dennoch antreten, so müssen Sie ausdrücklich deren Annahme erklären. Aber: Man kann nur dann darauf vertrauen, dass eine Ausschlagung vermutet wird, wenn der Verstorbene kurz vor seinem Tod den Konkurs eröffnete oder gegen ihn Verlustscheine ausgestellt wurden. Meist ist die Situation jedoch unsicher. Dann empfiehlt es sich, die Erbschaft innert dreier Monate nach dem Tod des Erblassers ausdrücklich auszuschlagen oder – um Klarheit über Guthaben und Schulden zu erhalten – innerhalb eines Monats die Erstellung eines öffentlichen Inventars zu verlangen.