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Ja. Ist die Überschuldung des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes amtlich festgestellt oder offenkundig, wird von Gesetzes wegen die Ausschlagung der Erbschaft durch die Erben vermutet. Wollen Sie eine überschuldete Erbschaft dennoch antreten, so müssen Sie ausdrücklich deren Annahme erklären. Aber: Man kann nur dann darauf vertrauen, dass eine Ausschlagung vermutet wird, wenn der Verstorbene kurz vor seinem Tod den Konkurs eröffnete oder gegen ihn Verlustscheine ausgestellt wurden. Meist ist die Situation jedoch unsicher. Dann empfiehlt es sich, die Erbschaft innert dreier Monate nach dem Tod des Erblassers ausdrücklich auszuschlagen oder – um Klarheit über Guthaben und Schulden zu erhalten – innerhalb eines Monats die Erstellung eines öffentlichen Inventars zu verlangen.
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Erbschaft aus Versehen annehmen?
Wie sieht es nun aber aus, wenn man die Erbschaft nicht annehmen will, aber durch irgendeine Unterschrift "aus Versehen" antritt? Ich habe gehört, dass es reicht, dass wenn man z.B. die Wohnung des Verstorbenen anfängt zu räumen, man automatisch so das Erbe antrete... Stimmt das?