Nein. Wenn Sie Ihrer Tochter ein zinsloses Darlehen gegeben ­haben, können Sie diese Summe jetzt nicht einseitig als Erbvorbezug erklären. Das geht nur, wenn Ihre Tochter damit einverstanden ist. Es steht ihr frei, das Darlehen zurückzuzahlen. Das gilt auch nach Ihrem Tod: Ihre Tochter schuldet dann dem Nachlass diese 95000 Franken – und keinen Franken mehr.

Falls Ihre Tochter aber mit der Umwandlung in einen Erbvorbezug einverstanden ist, sollten Sie das ­unbedingt schriftlich festhalten. Es braucht dazu keinen Notar. In ­diesem Schriftstück können Sie mit ihr frei vereinbaren, ob die aus dem Darlehen geschuldete Summe als Erbvorbezug gelten soll. Und ob ein bestimmter zusätzlicher Betrag oder ein bestimmter Zins pro Jahr beim späteren Erbgang gegenüber der Schwester auszugleichen ist – also wie ein zusätzlicher Erbvorbezug anzurechnen ist.