In Ihrem Fall ja. Sie haben Ihre Wohnung an Ihren Sohn ab­getreten, haben sich aber ein lebenslanges ausschliessliches Wohnrecht ausbedungen. Damit tragen Sie ­gemäss Gesetz «die Lasten des gewöhnlichen Unterhalts».

Dazu gehören periodisch an­fallenden Ausbesserungen, Wartungs- und Pflegearbeiten sowie die laufenden Reparaturen wie zum Beispiel das Einsetzen zerbrochener Fenster, Reinigungen, Unterhalt von Wegen, Zäunen, Leitungen usw.

Die Verbrauchskosten wie fliessendes Wasser, Warmwasser, Gas, Elektrizität, Heizungskosten oder Telefonanschlussgebühren muss im Normalfall der Eigen­tümer zahlen. Die Parteien dürfen aber vereinbaren, dass der Wohn­berechtigte dafür aufkommt. Eine solche Abmachung haben Sie unterschrieben: Gemäss diesem Vertrag gehen die «laufenden Kosten für Heizung, Elektrisch und Wasser» zu Ihren Lasten.

Nun haben Sie von der Hausverwaltung eine Aufstellung der «Hausnebenkosten» erhalten. Davon müssen Sie sicherlich die ­Wasser- und Heizungskosten übernehmen.

Diese Aufstellung enthält auch Kosten für das Service-Abonnement des Hauslifts, das Lifttelefon, Verwaltungskosten, Hauswartung sowie «übrige Betriebskosten». ­Diese Posten sind in Ihrem Wohnrechtsvertrag zwar nicht erwähnt. Doch sie fallen als Wartungs- und Pflegearbeiten unter den erwähnten «gewöhnlichen Unterhalt». Und deshalb müssen Sie diese Kosten ebenfalls zahlen.

Die Aufstellung enthält auch Kosten für «Versicherung» und «Anschlussgebühr Melioration». Diese Positionen muss der Eigen­tümer zahlen, also in diesem Fall Ihr Sohn.