Ja, sofern die Versicherungs­bedingungen eine ärztliche Verordnung vorschreiben. Tipp: Holen Sie vor Beginn der Behandlung immer eine schriftliche Kostengutsprache ein – und zwar sowohl für die gewünschte Methode als auch für den bevorzugten Therapeuten. Klären Sie auch ab, wie viele Therapiesitzungen die Krankenkasse übernimmt.