Ja. Sie haben zwar ein Recht auf Einsicht in Ihre Akten. Enthalten die Akten Gesundheitsdaten, deren Bekanntgabe sich für Sie ­gesundheitlich nachteilig auswirken könnte, kann die IV-Stelle aber verlangen, dass Sie einen Arzt nennen, der die Akten erhalten soll. Dieser muss Ihnen Einsicht gewähren und das Gutachten mit Ihnen besprechen.