Ja. AHV- und IV-Rentner, die Ergänzungs­leistungen beziehen, haben Anspruch auf die Kosten für notwendige zahnärztliche Behandlungen. Voraussetzung: Die Behandlung muss «einfach, wirtschaftlich und zweckmässig» sein. Patienten müssen die Vergütung innert 15 Monaten nach Erhalt der Rechnung bei der ­Stelle beantragen, welche die Ergänzungsleistungen auszahlt.