Nein. Die Erwachsenenschutzbehörde käme erst ins Spiel, falls Ihre Mutter urteilsunfähig wäre. Dann müsste sie abklären, ob der Vorsorgeauftrag gültig ist, ob Sie sich für die Aufgabe eignen und ob Sie bereit sind, den Auftrag anzunehmen. Wären diese Voraussetzungen erfüllt, würde die Behörde den Vorsorgeauftrag für wirksam erklären.