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K-Geld 6/2003
10.12.2003
Die Antwort lautet: «Ja, aber.» Per Gesetz endet zwar jede Vollmacht mit dem Tode. Wer aber in der Schweiz eine Bankvollmacht ausstellt, unterschreibt ausdrücklich, dass die Vollmacht auch nach dem Tod des Vollmachtgebers in Kraft bleiben soll.
Bei bevollmächtigten Eheleuten oder wie in Ihrem Fall direkten Nachkommen, die einen gesetzlichen Anspruch auf den Pflichtteil haben, geben sich die Banken in der Regel kulant.
Bei nicht erbberechtigten Bevollmächtigten haben sich die Finanzinstitute auf folgende Regelung geeinigt: Genehmigt werden nur Zahlungen, die unmittelbar mit dem Todesfall des Vollmachtgebers (Bestattungskosten) zusammenhängen oder dem üblichen Gebrauch des Kontos (Wohnungsmiete etc.) entsprechen. Hohe Sonderbezüge oder gar eine Saldierung der Konti sind ohne Erbschein aber nicht möglich.
(bit)
Bei bevollmächtigten Eheleuten oder wie in Ihrem Fall direkten Nachkommen, die einen gesetzlichen Anspruch auf den Pflichtteil haben, geben sich die Banken in der Regel kulant.
Bei nicht erbberechtigten Bevollmächtigten haben sich die Finanzinstitute auf folgende Regelung geeinigt: Genehmigt werden nur Zahlungen, die unmittelbar mit dem Todesfall des Vollmachtgebers (Bestattungskosten) zusammenhängen oder dem üblichen Gebrauch des Kontos (Wohnungsmiete etc.) entsprechen. Hohe Sonderbezüge oder gar eine Saldierung der Konti sind ohne Erbschein aber nicht möglich.
(bit)
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