Ja. Ein Wechsel der obli­gatorischen Grundversiche­rung ist immer auf Anfang des folgenden Kalenderjah­res möglich. Alle an Ihrem Wohnort tätigen Kranken­kassen müssen Sie ohne Vorbehalt und Wartefrist aufnehmen – unabhängig davon, wie krank Sie sind. Die Kündigung muss spä­testens am 30. November bei Ihrer bisherigen Kran­kenkasse eintreffen. Bei der neuen Kasse können Sie sich auch noch im Dezem­ber anmelden. Einen Prämienvergleich finden Sie auf www.priminfo.ch.