Nein. Sie haben weiterhin Anspruch auf 80 Prozent Ihres vertraglich vereinbarten Lohnes. Die Mutterschaftsentschädigung bemisst sich nicht nach der Höhe des Lohnes, den Sie während der Kurzarbeit vor der Geburt erhalten haben. Während der Kurzarbeit müssen Arbeitnehmer auch wie bis anhin den ganzen Beitrag an die Sozialversicherungen bezahlen.