Ja, denn Sie lassen sich Ihre Nase freiwillig korrigieren. Angestellte haben nur dann Anspruch auf Lohn bei Krankheit, wenn sie ihre ­Arbeitsunfähigkeit nicht selber verschuldet ­haben. Das wäre dann der Fall, wenn die Schönheitsoperation nötig wäre – zum Beispiel, wenn Ihr Gesicht als Folge eines Unfalls stark entstellt wäre. Dann müsste Ihr Arbeitgeber Ihnen den Lohn nach der Ope­ration weiterzahlen, bis Sie wieder arbeitsfähig sind.