Nein. Sie hätten den Anspruch auf eine Betreuungsgutschrift Jahr für Jahr neu bei der kantonalen AHV-Ausgleichskasse anmelden müssen. Da Sie das unterlassen haben, muss die AHV die Rente nicht erhöhen. 

Grundsätzlich gilt: Wer pflegebedürftige Verwandte betreut, hat Anspruch auf eine Betreuungsgutschrift. Als Verwandte gelten Grosseltern, Eltern, Kinder ab 16 Jahren (für jüngere Kinder gibt es Erziehungsgutschriften), Schwieger­eltern, Stiefkinder, Geschwister und der Ehegatte. Die betreute Person muss Anspruch auf eine Hilflosen­entschädigung haben – für einen Hilflosigkeitsgrad, der als mindestens mittelschwer eingestuft wird. Und sie darf nicht mehr als 30 Kilometer entfernt wohnen oder muss innert einer Stunde erreichbar sein.