Ja, der Arzt darf dies tun. Er muss sich allerdings zuvor von seiner Schweigepflicht befreien lassen. Dazu gibt es drei Möglichkeiten: 

  • Er kann den Patienten bitten, ihn von der Schweigepflicht entbinden zu ­lassen. 
  • Das Gesetz befreit den Arzt für das Inkasso seiner Forderung von seinem ­Berufsgeheimnis. Das ist etwa im Kanton Luzern der Fall. 
  • Der Arzt ersucht die kantonale Aufsichtsbehörde, dass sie ihn vom Berufs­geheimnis entbindet.