Ja, aber nicht sofort. Sie ­haben weiterhin Anspruch auf Ihre bisherige IV-Rente, bis die zur Eingliederung vorgesehenen Massnahmen abgeschlossen sind. Dann beschliesst die IV-Stelle ­Ihren ­Invaliditätsgrad neu. Sie kann die Rente auf­heben, kürzen oder wie ­bisher ­weiterlaufen lassen.