Nein. Auf diesen Krankentaggeldern sind keine Ab­züge geschuldet für AHV, IV, Erwerbsersatz­ordnung und Arbeitslosenver­sicherung. 

Ob hingegen Beiträge für die berufliche Vorsorge abgezogen werden dürfen, hängt von der Pensions­kasse ab und von der Dauer ­Ihrer Krankheit. Denn bei vielen Pensionskassen müssen Kran­ke nach drei Mo­naten keine Prä­mien mehr zahlen. In solchen Fällen sind keine ­Abzüge mehr geschuldet.