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Nein. Ein Kürzen des jährlichen Ferienanspruchs wäre nur dann zulässig, wenn Sie in einem Jahr mindestens zwei Monate arbeitsunfähig waren. Dabei zählt nicht das Kalenderjahr, sondern das Dienstjahr. Dieses dauert bei Ihnen jeweils vom 1. Mai bis 30. April.
Ihre unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit fiel somit in zwei verschiedene Dienstjahre – und in keinem dauerte sie zwei Monate. Deshalb dürfen Ihre Ferien nicht gekürzt werden.
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