Nein. Ein Kürzen des ­jährlichen Ferienanspruchs wäre nur dann zulässig, wenn Sie in einem Jahr mindestens zwei Monate ­arbeitsunfähig waren. Dabei zählt nicht das Kalenderjahr, sondern das Dienstjahr. Dieses dauert bei ­Ihnen jeweils vom 1. Mai bis 30. April.

Ihre unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit fiel somit in zwei verschiedene Dienstjahre – und in keinem dauerte sie zwei Monate. Deshalb dürfen Ihre Ferien nicht gekürzt werden.