Ja, falls Sie sich besser als gesetzlich vorgeschrieben versichern. Denn im überobligatorischen Bereich ist es zulässig, dass die Pensionskasse Fragen zur Gesundheit stellt. Sie kann sich weigern, Angestellte im Über­obligatorium zu versichern, wenn sie ein gesundheitliches Risiko vermutet. Dies allerdings ma­xi­mal während fünf Jahren. Im obligatorischen Bereich sind Fragen zur Gesundheit nicht zulässig.