Inhalt
K-Tipp 20/2003
26.11.2003
Ja. Ein Handwerker kann zu Lasten des Grundstücks ein Pfandrecht im Grundbuch eintragen lassen - und zwar in der Höhe der unbezahlten Rechnungen für Arbeit und Material. In der Regel geschieht dies, wenn der Generalunternehmer (GU) die Rechnungen der von ihm beauftragten Handwerker nicht zahlt.
Folge: Das Grundstück haftet als Pfand für die Bezahlung der Forderung. Und der Handwerker kann die Versteigerung des Grundstücks veranlassen, um zu seinem Geld zu kommen. Als Bauherr können Sie die Versteigerung nur verhindern, indem Sie die Rechnungen des Sanitärs begleichen - selbst dann, wenn Sie selber Ihre Zahlungen an den GU immer pünktlich geleistet haben.
Wichtig: Der Handwerker muss das Pfandrecht bis spätestens drei Monate nach Beendigung seiner Arbeiten im Grundbuch eintragen lassen. Dazu braucht er entweder die Einwilligung des Grundstückeigentümers oder ein richterliches Urteil.
(ai)
Folge: Das Grundstück haftet als Pfand für die Bezahlung der Forderung. Und der Handwerker kann die Versteigerung des Grundstücks veranlassen, um zu seinem Geld zu kommen. Als Bauherr können Sie die Versteigerung nur verhindern, indem Sie die Rechnungen des Sanitärs begleichen - selbst dann, wenn Sie selber Ihre Zahlungen an den GU immer pünktlich geleistet haben.
Wichtig: Der Handwerker muss das Pfandrecht bis spätestens drei Monate nach Beendigung seiner Arbeiten im Grundbuch eintragen lassen. Dazu braucht er entweder die Einwilligung des Grundstückeigentümers oder ein richterliches Urteil.
(ai)
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden