Braungebrannt und ausgeruht kehrt Beat Fischer (Name geändert) von seinem Bahamas-Urlaub zurück. Als er die Post öffnet, ändert sich seine gute Stimmung schlagartig: Sein Arbeitgeber hat ihm in seiner Ferienabwesenheit den blauen Brief geschickt. Muss sich Fischer das gefallen lassen?


Aufschub der Frist bis zur Rückkehr aus den Ferien

Ein Arbeitsverhältnis während der Ferien aufzulösen, ist grundsätzlich zulässig. Einzige Einschränkung: Die Kündigung wird erst wirksam, wenn der Empfänger im Besitz des Schreibens ist. Verbringt der Arbeitnehmer seine Ferien im Ausland, ist dies normalerweise erst bei seiner Rückkehr der Fall. Die Kündigung von Beat Fischer ist somit nicht ungültig, nur die Kündigungsfrist beginnt erst mit der Rückkehr aus seinen Ferien zu laufen.

Anders sieht es aus, wenn der Angestellte zu Hause Urlaub macht, sich die Post in die Ferien nachsenden lässt oder Ferien ohne Rücksprache mit dem Arbeitgeber bezieht: Die Frist beginnt dann bereits mit Zustellung der Kündigung zu laufen.

Doch was ist, wenn der Arbeitnehmer für längere Zeit im Ausland in den Ferien weilt und die Kündigung dorthin erhält? In diesem Fall kann sich der Betroffene auf Missbrauch berufen und eine Verlängerung der Kündigungsfrist verlangen. Grund: Der Arbeitnehmer muss genügend Zeit haben, um eine neue Stelle zu suchen. Bricht der gekündigte Angestellte den Urlaub ab, um sofort mit der Stellensuche zu begin-nen, kann er die entgangenen Ferien nachträglich beziehen.

Bei der Zustellung der Kündigung ist der Zeitpunkt des Empfangs massgebend und nicht der Poststempel. Aber: Es hilft nichts, die Annahme des eingeschriebenen Briefs zu verweigern. Die Kündigung gilt gleichwohl als zugestellt.


Auch Angestellte können während der Ferien kündigen

Ist der Arbeitnehmer zu Hause und kommt der Abholaufforderung der Post während mehrerer Tage nicht nach, so gilt die Kündigung am ersten Tag der Abholfrist als empfangen.

Übrigens: Auch Angestellte können während der Betriebsferien die Kündigung einreichen. Die Firma ist verpflichtet, den Posteingang während der Ferien sicherzustellen. Die Kündigungsfrist läuft deshalb für den Betrieb nicht erst nach den Ferien an.



So müssen Sie bei einer Kündigung vorgehen

- Überprüfen Sie, ob die Kündigungsfristen eingehalten wurden. Generell nie gekündigt werden darf: bei Militär- und Zivildienst (bei mehr als 12 Diensttagen während vier Wochen vorher und nachher); bei Krankheit oder Unfall im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab dem zweiten bis und mit fünften Dienstjahr während 90 Tagen und ab dem sechsten Dienstjahr während 180 Tagen; während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Geburt.

- Verlangen Sie ein Zeugnis - das erleichtert die Stellensuche während der Kündigungsfrist.

- Beginnen Sie sofort nach der Kündigung mit der Stellensuche und bewahren Sie die entsprechen- den Unterlagen auf. Sonst wird Ihnen möglicherweise das Arbeitslosengeld zu Beginn gekürzt.

- Melden Sie Ihre Arbeitslosigkeit sofort, spätestens jedoch am ersten Tag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Gemeindeverwaltung oder bei der regionalen Arbeitsvermittlung. Sie erhalten dort Informationen über das weitere Vorgehen.