Wer sein Haus oder seine ­Eigentumswohnung umbaut und während dieser Zeit eine andere Bleibe braucht, darf in der Steuer­erklärung einen entsprechenden Abzug auf seinen Eigenmietwert vornehmen. Dauern die Arbeiten zum Beispiel einen Monat, so darf man den Eigenmietwert um einen Zwölftel kürzen.

Voraussetzung ist allerdings, dass das Haus oder die Wohnung während dieser Zeit tatsächlich nicht bewohnt sind. Der Kanton Thurgau etwa verlangt als Bew...