Ja. Vererbt werden nicht nur die Aktiven, sondern auch die Schulden des Nachlasses. Für die Schulden haftet deshalb jeder der Erben.

Der Gläubiger kann wählen, bei wem er den ­offenen Betrag eintreiben will. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Erbschaft schon geteilt ist oder nicht.

Derjenige Erbe, der die Rechnung zahlt, kann dann auf die anderen Rückgriff nehmen. Jeder Erbe muss sich gemäss seinem Erb­anteil an der nachträglich eingegangenen Rechnung beteiligen.