F.G. (Name der Redaktion bekannt) traute ihren Augen kaum: Im Online-Shop Guccicoutletschweiz.com fand sie Gucci-Produkte zum halben Preis und noch günstiger. Sie bestellte eine Uhr und einen Gürtel für 270 Euro.

Doch statt der Ware erhielt sie einen Brief von der eidgenössischen Zollverwaltung. Darin hiess es, das Amt behalte die Produkte zurück, «denn die Echtheit der darin enthaltenen Waren gibt zu Zweifeln Anlass». Deshalb wurde die Firma Gucci informiert. Das Paket kam aus China.

Weiter schrieb die Zollverwaltung, die Ware werde vernichtet, wenn sich F.G. und die Firma Gucci nicht melden. Dazu haben sie 10 Tage Zeit. Zudem drohte der Rechtsvertreter von Gucci F.G. mit einer Forderung für Schadenersatz.

Tipps:

  • Der Zoll darf bei Verdacht auf Fälschung eine Ware für maximal zehn Tage beschlagnahmen, falls das Gesuch eines Markeninhabers vorliegt. Das Eigentum an der Ware verbleibt aber beim Besteller.
  • Der Zoll muss Ihnen die beschlagnahmte Sache kostenlos zurückgeben, falls der Markeninhaber kein Verfahren einleitet – und das geschieht höchst selten.
  • Hat der Markeninhaber (hier Gucci) die Vernichtung der Ware verlangt, können Sie innert 10 Tagen mitteilen, dass Sie nicht einverstanden sind. Der Zoll muss die Ware dann freigeben.
  • Die Forderung für Schadenersatz entbehrt jeder rechtlichen Grundlage.