Das Rentnerehepaar Haas (Name geändert) war sich einig: Nichts sollte ihren wohlverdienten Lebensabend mehr stören können. Nach langem Suchen wurde endlich eine ruhige Mietwohnung in einem Mehrfamilienhaus gefunden. Weder Kuhglockengebimmel, Hundegebell noch musikfreudige Nachbarn trübten die Stille.

Doch die Idylle währte nicht lange. Keine drei Monate später zog eine Familie mit vier Kindern in die Nachbarswohnung ein. Die Kinder tobten täglich von morgens bis abends durch die Wohnung. Schon bald stand die Rentnerin kurz vor einem Nervenzusammenbruch. Weder das Gespräch mit dem Nachbarn noch mit dem Vermieter brachte etwas. Verzweifelt erkundigte sich Frau Haas bei der saldo-Rechtsberatung, ob sie sich gegen den Kinderlärm wehren könne.

Sie kann. Denn grundsätzlich sind die Bewohner zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Toleranz verpflichtet. Wie weit Herr und Frau Haas den Nachbarslärm akzeptieren müssen, ist aber schwer zu sagen. Wenn Kinder spielen, geht es erfahrungsgemäss nicht sehr ruhig zu. Hält sich der erhöhte Lärmpegel aber zeitlich in Grenzen und empfinden die Rentner bereits dies als störend, bleibt ihnen wohl nichts anderes übrig, als sich nach einer neuen Wohnung umzusehen.

Sind die Kinder jedoch stundenlang übermässig laut, handelt es sich im miet-rechtlichen Sinn um einen Mangel, der vom Vermieter zu beheben ist. Ist der Vermieter nicht in der Lage, den Lärm einzudämmen, können Herr und Frau Haas eine Mietzinsreduktion verlangen. Ist der Mangel sogar gesundheitsgefährdend, besteht für die Mieter die Möglichkeit, die Wohnung fristlos zu kündigen.