Jürgen N. aus Binningen BL kanns nicht fassen – 375 Franken ­Busse verlangt die Basler Staatsanwaltschaft: Bei ­einer Kontrolle hatte die Polizei festgestellt, dass Nickels Navigationsgerät an der Frontscheibe – direkt unter dem Rückspiegel – montiert war. An der Front- und an den vorderen Seitenscheiben dürfen laut Strassenverkehrsgesetz keine «Navis» befestigt sein. Grund: Sie können die Sicht auf die Strasse behindern. Ein Lenker muss aber jederzeit völlig freie Sicht auf die Fahrbahn ­haben.

Dieses Gesetz wird jedoch nicht überall konsequent angewendet: In der Stadt Zürich zum Beispiel gilt es als «vertretbar», wenn das Gerät am oberen oder unteren Rand der Frontscheibe festgemacht ist. So steht es im Merkblatt «Die sichere Verwendung von mobilen Navigationsgeräten» der Stadtpolizei. Begründung für die tolerante Haltung: Mit einem Navigationsgerät werde die Verkehrssicherheit grundsätzlich erhöht. Zudem falle Suchverkehr weg.

In anderen Kantonen will man sich nicht fest­legen. Mediensprecherin Alice Born von der Kantonspolizei Bern sagt zwar, der Inhalt des Zürcher Merkblatts sei auch in Bern gültig, schränkt aber ein: «Man muss jeden Fall einzeln beurteilen.» Das sieht auch Ernst Vogel­sanger von der Kantons­polizei Thur­gau so.