AHV- und IV-Rentner, die Kinder haben, er­halten für diese eine Kinderrente – und zwar bis das Kind 18 Jahre alt ist. Ist es dann noch in der Ausbildung, so fliesst die Kinderrente bis zum Abschluss der Ausbildung, höchstens ­jedoch bis zum 25. Altersjahr.

Der Begriff «Ausbildung» ist immer wieder ­umstritten. Jetzt hat das Bundesgericht in einem konkreten Fall präzisiert: Macht ein Kind ein ­einjähriges Praktikum in einem Betrieb, um sich so für eine Lehre im gleichen Betrieb zu qualifizieren, gilt das als Ausbildung. Deshalb besteht ein Anspruch auf die Kinderrente.    

Bundesgericht, Urteil 8C_682/2012 vom 7. 3. 2013