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Im Arbeitsvertrag eines Geschäftsführers war unter dem Titel «Bonus» für 2011 eine Zahlung von 40 000 Franken vereinbart. Das Geschäftsjahr verlief schlecht, deshalb erhielt er den Bonus nicht. Dagegen klagte er erfolglos beim Richteramt Olten-Gösgen. Das Solothurner Obergericht und das Bundesgericht jedoch gaben ihm recht: Der Bonus sei in diesem Fall ein Lohnbestandteil, weil er nicht von der Zufriedenheit des Arbeitgebers mit seinen Leistungen abhängig war.
Bundesgericht, Urteil 4A_216/2017 vom 23.6.2017
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