Im Arbeitsvertrag eines Geschäftsführers war unter dem Titel «Bonus» für 2011 eine Zahlung von 40 000 Franken vereinbart. Das Geschäftsjahr verlief schlecht, deshalb erhielt er den Bonus nicht. Dagegen ­klagte er erfolglos beim Richteramt Olten-Gösgen. Das Solothurner Ober­gericht und das Bundesgericht jedoch gaben ihm recht: Der Bonus sei in diesem Fall ein Lohn­bestandteil, weil er nicht von der Zufriedenheit des Arbeit­gebers mit seinen ­Leistungen abhängig war.

Bundesgericht, Urteil 4A_216/2017 vom 23.6.2017