Eine Mieterin war in den Ferien, als ihr der Postbote eine Abholeinladung für eine eingeschriebene Sendung in den Briefkasten legte. Es war die Kündigung des Vermieters. Am letzten Tag der Abholfrist kam sie spät nach Hause, die Post war schon geschlossen, sie konnte die Sendung also nicht mehr abholen. In der Folge unternahm sie aber nichts – und verpasste deshalb die Frist für die Anfechtung der Kündigung.

Das Bundesgericht sagt: Wirft der Briefträger die Abholeinladung in den Briefkasten, gilt das Einschreiben am Folgetag als zugestellt. Die Frau hätte sich bei der Post erkundigen müssen, von wem der eingeschriebene Brief stammt. Und vom Absender den Inhalt erfragen beziehungsweise eine Kopie verlangen sollen. 

Bundesgericht, Urteil 4A_293/2016 vom 13.12.2016