Die Mieter einer 6,5-Zimmer-Wohnung in Genf hatten einen befristeten Mietvertrag bis Ende 2012 für monatlich 6250 Franken. Sie kündigten den Vertrag viereinhalb Monate vor Ablauf und schlugen zwei Ersatzmieter vor. Diese wollten die Wohnung längerfristig mieten, also nicht nur für die Restdauer. Die Vermieter lehnten deshalb die Ersatzmieter ab und klagten von den Mietern die restlichen Mietzinse ein. Doch die Vermieter blitzten bei allen Instanzen ab. Sie hatten die Wohnung wieder ausgeschrieben. Die Richter erachteten deshalb das Ablehnen der Ersatzmieter als rechtsmissbräuchlich.

Bundesgericht, Urteil 4A_332/2016 vom 20. September 2016