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Der Vermieter kündigte einem Mieter die Wohnung zwei Monate nachdem dieser die Behebung von Mängeln verlangt hatte. Begründung: Eigenbedarf für seine Tochter. Der Mieter glaubte ihm nicht und klagte auf Ungültigkeit der Kündigung. Die Schlichtungsbehörde des Kantons Genf gab ihm recht. Nicht so die kantonalen Instanzen und das Bundesgericht: Für sie war der Eigenbedarf des Vermieters nicht vorgeschoben. Entscheidend sei die Situation im Zeitpunkt der Kündigung. Der Mieter musste aber nicht sofort ausziehen. Das Mietverhältnis wurde um vier Jahre erstreckt.
Bundesgericht, Urteil 4A_383/2012 vom 9. Oktober 2012
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