Der Vermieter kündigte einem Mieter die Wohnung zwei Monate nachdem dieser die Behebung von Mängeln verlangt hatte. Begründung: Eigenbedarf für seine Tochter. Der Mieter glaubte ihm nicht und klagte auf Un­gültigkeit der Kündigung. Die Schlichtungsbehörde des Kantons Genf gab ihm recht. Nicht so die kantonalen Instanzen und das Bundesgericht: Für sie war der Eigenbedarf des Vermieters nicht vor­geschoben. Entscheidend sei die Situation im Zeitpunkt der Kündigung. Der Mieter musste aber nicht sofort ausziehen. Das Mietverhältnis wurde um vier Jahre erstreckt. 

Bundesgericht, Urteil 4A_383/2012 vom 9. Oktober 2012