Ein Arbeitsloser aus Genf machte einen ein­monatigen Sprachkurs in London. Das Regio­nale Arbeitsvermittlungszentrum strich ihm die Taggelder, weil er in dieser Zeit nicht vermittlungsfähig gewesen sei. Dagegen wehrte er sich zunächst vergeblich. Doch das Bundesgericht gab ihm recht: Bei rund 20 Flugverbindungen pro Tag wäre es ihm möglich gewesen, jederzeit für ein Bewerbungs­gespräch zurückzukehren. Er habe zudem in London Bewer­­bungen geschrieben und damit seine Verpflichtungen erfüllt.