Ein Mieter bezog in Genf eine 2-Zimmer- Wohnung für 2060 Franken pro Monat. Nach dem Einzug focht er den Mietzins an und verlangte eine Herabsetzung auf 840 Franken. Das Mietgericht Genf wies seine Klage ab. Das Kantonsgericht reduzierte die Miete aber auf 1250 Franken. 

Das Bundesgericht war anderer Meinung. Es sei dem Mieter nicht gelungen zu belegen, dass der Mietzins missbräuchlich sei. Der Vermieter hatte gegenüber dem früheren Mietvertrag weniger als zehn Prozent aufgeschlagen. Erst wenn der Aufschlag höher sei, wird laut Bundesgericht ein Missbrauch vermutet. Dann hat der Vermieter zu beweisen, dass der Zins nicht missbräuchlich ist. 

Bundesgericht, Urteil 4A_295/2016 vom 29. November 2016