Eine Mieterin wehrte sich vor der Schlichtungsstelle für Mietsachen gegen die Kündigung ihrer Wohnung. Sie stellte ein Gesuch für einen unentgeltlichen Rechtsvertreter. Das in dieser Frage ­zuständige Mietgericht Zürich hiess das ­Begehren gut. Der Anspruch auf ­einen unentgeltlichen Anwalt bestehe schon im Schlichtungsverfahren, wenn die ­Voraussetzungen dafür erfüllt sind: Die Antragstellerin muss in finanzieller ­Hinsicht bedürftig und vom Sachverhalt und der Rechtslage her überfordert sein. Zu berücksichtigen ist auch, ob die ­Gegenpartei einen Anwalt hat. 

Mietgericht Zürich, Verfügung ED 160 066-L vom 16. Dezember 2016