Ja. Die Pensionskasse hält sich an die gesetzlichen Vor­gaben. Diese besagen: Stirbt eine versicherte Person, so erhält der überlebende Ehegatte nur dann eine Witwenrente, wenn er beim Tod des Gatten für Kinder aufkommen muss. Oder wenn er älter als 45 ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat.

Deswegen erhalten Sie keine Rente. Aber Sie haben gemäss Gesetz Anspruch auf eine ein­malige Abfindung in der Höhe von drei Ehegatten-Jahres­renten.

Es gibt übrigens Pensionskassen, die ihr Reglement in ­diesem Punkt grosszügiger ausgestaltet haben. So verlangen einige keine bestimmte Ehedauer, zahlen die Witwen­rente also schon nach einem Jahr Ehe.

Und es gibt Vorsorgeeinrichtungen, die ein vorangegangenes Konkubinat als Ehejahre anrechnen. Dies ist zum Beispiel bei der Pensionskasse der Stadt Zürich der Fall. Bedingung ist in solchen Fällen aber immer, dass die Betroffenen das Konkubinat bei der Pensionskasse gemeldet hatten.