Nein. Es kommt oft vor, dass zum Beispiel ein Mann seiner Frau bei der Scheidung einen Teil seines Pensionskassen-Guthabens abgeben muss. Will er später ­diese scheidungsbedingte Vorsorge­lücke mit Einkäufen wieder schliessen, so gilt diese dreijährige Sperre nicht (K-Geld 4/2015).

Das bedeutet: Dieser Mann kann einen «Scheidungseinkauf»  in seine Pensionskasse beispielsweise auch noch mit 64 Jahren ­tätigen und bei den Steuern ab­ziehen – und dann mit 65 Jahren das Pensionskassen-Altersguthaben dennoch ohne Konsequenzen beziehen.